b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdegegnerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1500. –. (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV22). c) Die Beschwerdegegnerin als Baugesuchstellerin trägt zudem die Kosten des Baubewilligungsverfahrens (Art. 52 Abs. 1 BewD23). Gemäss Ziffer 4 des Gesamtentscheides des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 26. Oktober 2020 belaufen sich diese Kosten auf CHF 7990.40. Sie bleiben der Beschwerdegegnerin auferlegt.