a) Zusammenfassend erweist sich das Bauvorhaben aus Gründen der Verkehrssicherheit als nicht bewilligungsfähig. Die Einhaltung der Knotensichtweite ist nicht sichergestellt, weshalb die Strassenanschlussbewilligung und damit auch die Gesamtbewilligung nicht erteilt werden kann. Die Beschwerde ist deshalb bereits aus diesem Grund gutzuheissen, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren, von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Rügepunkte einzugehen. 19 Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV; BSG 732.111.1) 20 Vgl. dazu Projektplan Nr. 11 1:100 «Grundriss Erdgeschoss und Umgebung» vom 24.01.2019/08.05.2019;