Hinzu kommt, dass die bestehende Gartenmauer auf der Nachbarparzelle Nr. M.________ im Bereich der Grenze zum Baugrundstück gemäss den Unterlagen der Beschwerdeführerin zwar in etwa die Höhe von 0.60 m einhält, allerdings gemessen ab Trottoir.21 Da das Sichtfeld in einem Höhenbereich zwischen 0.60 m und 3.00 m über der Fahrbahn eingehalten werden muss und die Fahrbahn tiefer liegt als das Trottoir, kann somit bereits heute weder die Sichtweite von 60 m noch diejenige von 70 m eingehalten werden. Aufgrund der Gartenmauer beträgt die Sichtweite bloss rund 35 m, liegt also gar deutlich unter dem Minimum von 50 m.