Andernfalls kann der Eigentümerschaft der Nachbarparzelle nicht verwehrt werden, im fraglichen Bereich Hecken und Sträucher anzupflanzen oder die Gartenmauer zu erhöhen. Da es der Beschwerdegegnerin nicht gelungen ist, einen entsprechenden Dienstbarkeitsvertrag abzuschliessen, kann sie gar nicht sicherstellen, dass die Auflage betreffend Einhaltung der Sichtweiten befolgt und der Anschluss an die Kantonsstrasse dauerhaft sicher ausgestaltet wird. Hinzu kommt, dass die bestehende Gartenmauer auf der Nachbarparzelle Nr. M.________ im Bereich der Grenze zum Baugrundstück gemäss den Unterlagen der Beschwerdeführerin zwar in etwa die Höhe von 0.60 m einhält, allerdings gemessen ab Trottoir.21