Wie sich den Unterlagen der Beschwerdegegnerin entnehmen lässt, kommt das Sichtfeld sowohl bei einer Knotensichtweite von 60 m als auch bei einer Knotensichtweite von 70 m auf die Südwestecke der benachbarten Parzelle Nr. M.________ zu liegen.20 Eine dauerhafte Freihaltung des Sichtfelds auf dem Nachbargrundstück im massgeblichen Höhenbereich ist nur dann sichergestellt, wenn die Beschwerdegegnerin über eine entsprechende Dienstbarkeit (Bau- und Pflanzbeschränkung, Niederhaltungsservitut) verfügt. Andernfalls kann der Eigentümerschaft der Nachbarparzelle nicht verwehrt werden, im fraglichen Bereich Hecken und Sträucher anzupflanzen oder die Gartenmauer zu erhöhen.