Ein ungenügender Strassenanschluss kann somit nur mit dem Einverständnis der Nachbarin bzw. des Nachbarn zu Lasten eines Nachbargrundstücks verbessert werden. Eine Mitwirkung des Nachbarn bzw. der Nachbarin kann nur im Überbauungsplanverfahren oder mittels zivilrechtlichen Notwegrechts zwangsweise durchgesetzt werden.