Hingegen kann von ihnen grundsätzlich nicht verlangt werden, Bäume, Sträucher und Anpflanzungen zurückzuschneiden, wenn dies einzig für die Einhaltung der Sichtweiten einer privaten Ausfahrt nötig ist. Ebenso kann einzig an unübersichtlichen Strassenstellen verlangt werden, dass Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 0.6 m überragen dürfen (vgl. Art. 56 Abs. 3 SV19). Ein ungenügender Strassenanschluss kann somit nur mit dem Einverständnis der Nachbarin bzw. des Nachbarn zu Lasten eines Nachbargrundstücks verbessert werden.