73 SG, der ein Beeinträchtigungsverbot statuiert, gilt nur im Verhältnis zwischen öffentlicher Strasse und angrenzendem Grundeigentum. Nachbarinnen und Nachbarn können deshalb nur insoweit zum Zurückschneiden von Pflanzen verpflichtet werden, als dies zum Schutz der öffentlichen Strasse bzw. zur Verhinderung von Verkehrsgefährdungen auf der öffentlichen Strasse erforderlich ist. 16 Vgl. VSS SN 640 273a Ziff. 12.1, Tabelle 1 17 VSS SN 640 273a Ziff. 12.1, Tabelle 1 18 Vgl. dazu und zum Folgenden BVR 1991 S. 271 E. 3a