Dies wird auch von der Beschwerdegegnerin anerkannt. Sie bestreitet jedoch, dass im Knotenbereich zusätzlich ungünstige Verhältnisse vorliegen, die eine Knotensichtweite am oberen Wert, d.h. von 70 m, rechtfertigen würden. Abgesehen davon, dass das Tiefbauamt bei Neuanlagen zu Gunsten der Verkehrssicherheit praxisgemäss wo immer möglich den oberen Wert verlangt, begründet das Strasseninspektorat Seeland die Forderung nach einer Knotensichtweite von 70 m in Richtung Solothurn damit, dass es sich bei der fraglichen Kantonsstrasse um einen Autobahnzubringer und beim Bauvorhaben um eine Tankstelle mit Tankstellenshop handle. Ob es sich dabei um «zusätzlich ungünstige Verhältnisse» im Sinn von