d) Auf der L.________strasse ist eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h signalisiert. Bei dieser Zufahrtsgeschwindigkeit beträgt die erforderliche Knotensichtweite 50 m bis 70 m.16 Umstritten ist, welche Sichtweite vorliegend erforderlich ist. Bei der L.________strasse handelt es sich um eine Kantonsstrasse. Kantonsstrassen dienen dem überregionalen und regionalen Verkehr (Art. 6 SG). Es handelt sich somit um eine übergeordnete Strasse, weshalb mindestens ein Wert im mittleren Bereich massgebend ist, d. h. die Knotensichtweite in Richtung Solothurn nicht weniger als 60 m betragen darf.17 Dies wird auch von der Beschwerdegegnerin anerkannt.