Anders verhalte es sich während der Vegetationszeit. Bei 60 m sei die Einschränkung des Sichtfeldes beim näherstehenden Baum, wenn überhaupt, marginal, bei 70 m resultiere unbestritten eine Einschränkung. Wenn von einer 70 m-Sichtweite ausgegangen werde, seien die Eigentümer der Parzelle Nr. M.________ anzuweisen, den betreffenden Baum unter Schnitt zu halten oder ansonsten zu entfernen. Mit Schreiben vom 16. Juni 2021 gab die Beschwerdegegnerin bekannt, dass mit den Eigentümern des Nachbargrundstücks keine Vereinbarung betreffend Freihaltung des Sichtfelds abgeschlossen werden konnte. Sie habe die genaue Lage durch ein Geometerbüro vermessen lassen.