die Praxis des Tiefbauamts, wenn immer möglich eine Sichtweite von 70 m zu verlangen, als kaum haltbar. Zudem teilte sie mit, sie habe die örtlichen Verhältnisse vermessen und fotografiert. Auf dem Nachbargrundstück seien lediglich zwei Obstbäume vorhanden. Diese seien letzten Winter zurückgeschnitten worden und momentan nicht belaubt, weshalb der näher stehende Baum das Sichtfeld sowohl bei 60 m wie auch bei 70 m Sichtweite nicht oder nur marginal tangiere; der zweite, weiter entferne Baum sei nicht betroffen. Anders verhalte es sich während der Vegetationszeit.