b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Sämtliche Beschwerdeführenden haben sich im vorinstanzlichen Verfahren als Einsprechende beteiligt und sind mit ihrer Einsprache nicht durchgedrungen. Sie sind daher formell beschwert. Die für die Einsprache- und Beschwerdebefugnis erforderliche räumliche Nähe wird nach der bundes- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung regelmässig bis zu einem Abstand von etwa 100 m bejaht.4 Die Beschwerdeführenden 3 und 4, 6 bis 12, 15 bis 21 sowie 26 sind deshalb auch materiell beschwert.