3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Vorinstanz beantragt mit Stellungnahme vom 18. Dezember 2020 die Abweisung der Beschwerde und verweist auf die Erwägungen des Gesamtbauentscheids. Mit Stellungnahme zur Baubeschwerde vom 21. Dezember 2020 beantragt die Gemeinde sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2021 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.