Darin sind besondere Umstände zu sehen die es rechtfertigen, nur zwei Drittel der Verfahrenskosten zu erheben. Den Beschwerdeführenden werden daher Verfahrenskosten von Fr. 800.00 auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton. Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). III. Entscheid 1. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 16. Januar 2020 wird von Amtes wegen folgendermassen ergänzt: 4.1.3 Die Ausnahmebewilligung nach Art. 81 Abs. 2 SG i.V.m. Art. 28 BauG