Fr. 1'200.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV22). Nach Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Beschwerdeführenden unterliegen mit ihrem Antrag auf Erteilung des Bauabschlags vollumfänglich und gelten daher als unterliegend. Es ist aber zu berücksichtigen, dass die BVD den angefochtenen Entscheid mit einer Ausnahmebewilligung ergänzen muss. Darin sind besondere Umstände zu sehen die es rechtfertigen, nur zwei Drittel der Verfahrenskosten zu erheben.