Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird vorliegend festgesetzt auf 20 Vgl. Vorakten p. 35 21 Vortrag der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion an den Regierungsrat zur Strassenverordnung vom 20. Oktober 2008 9/11 BVD 110/2020/20