Der Begriff "Strasse" in dieser Vorschrift meint daher nicht sämtliche Bestandteile öffentlicher Strassen im Sinne von Art. 1 SV, sondern nur die eigentlichen Verkehrsflächen. Reklamen auf Grünstreifen neben der Fahrbahn oder neben Trottoirs sind dagegen nicht per se verboten. So hält den auch der Vortrag zur SV fest, Art. 58 Abs. 2 SV stelle klar, dass Reklametafeln und Ähnliches im "Verkehrsraum" unzulässig seien.21 Die Vorinstanz hat daher dem Vorhaben zu Recht die Baubewilligung erteilt. Da sie es allerdings unterlassen hat, eine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Strassenabstandes zu erteilen, ist der angefochtene Entscheid entsprechend zu ergänzen. 5. Kosten