e) Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die umstrittene Werbestele nicht zu einer potentiellen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit führt und ihr eine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Strassenabstandes erteilt werden kann. Es liegt zudem kein Fall von Art. 58 Abs. 2 SV vor. Die Vorschrift, wonach Strassenreklamen nur ausserhalb von Strassen, Rad- und Gehwegen aufgestellt werden dürfen, will verhindern, dass Strassenreklamen den Verkehrsfluss behindern. Der Begriff "Strasse" in dieser Vorschrift meint daher nicht sämtliche Bestandteile öffentlicher Strassen im Sinne von Art. 1 SV, sondern nur die eigentlichen Verkehrsflächen.