Die Beschwerdegegnerin hat ein Interesse daran, dass die Werbestele im Bereich der Rasenfläche zu stehen kommt, damit sie ihre Hinweisfunktion auf das Geburtshaus gut erfüllt. Der genaue Standort im Bereich der Strassenparzelle haben die Gemeindebehörden der Bauherrschaft vorgeschrieben.20 Die Beschwerdegegnerin hat somit ein genügendes Interesse, die Werbestele am vorgesehen Standort im Strassenabstand zu errichten. Die umstrittene Werbestele ist zudem klein und leicht entfernbar und es werden weder nachbarliche noch öffentliche Interessen, insbesondere nicht jene der Verkehrssicherheit (vgl. E. 3), beeinträchtigt. Dem Vorhaben kann daher eine Ausnahmebewilligung nach Art. 81 Abs. 2