auch erteilt. Das Vorliegen einer Sondernutzungskonzession entbindet allerdings nicht von der Einhaltung der Abstandsvorschriften von Art. 58 SV. Diese Spezialvorschrift hält fest, dass Strassenreklamen bestimmte Abstände vom "Fahrbahnrand" einzuhalten haben. Der Fahrbahnrand ist nicht mit dem Rand des Strassenraums gleichzusetzen. Entgegen der Auffassung des Regierungsstatthalteramtes befindet sich der Standort der Werbestele innerhalb des Strassenabstandes und erfordert daher eine Ausnahmebewilligung.