Eine Ausnahmebewilligung könne aber wegen Beeinträchtigung öffentlicher Interessen auch nicht erteilt werden. Zudem sei die geplante Stele im Strassenraum per se rechtswidrig, da laut Art. 58 Abs. 2 SV Strassenreklamen nur ausserhalb von Strassen, Rad- und Gehwegen aufgestellt werden dürften. c) Es ist unbestritten, dass die geplante Werbestele auf der Strassenparzelle eine Sondernutzungskonzession nach Art. 70 SG erfordert. Eine entsprechende Konzession wurde 18 Vorakten, pag. 7 19 Vorakten, pag. 21