b) Die Beschwerdegegnerin hat zusammen mit dem Baugesuch ein Ausnahmegesuch für die Unterschreitung des Strassenabstandes eingereicht.18 Dieses wurde ordnungsgemäss publiziert.19 Die Vorinstanz kam aber in ihrem Entscheid zum Schluss, die Stele befinde sich innerhalb des Strassenbereichs. Daher sei eine Sondernutzungskonzession im Sinne von Art. 70 SG notwendig, nicht dagegen eine Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Strassenabstandes. Die Vorinstanz erteilte daher keine Ausnahmebewilligung. Nach Auffassung der Beschwerdeführenden dagegen ist eine solche erforderlich. Eine Ausnahmebewilligung könne aber wegen Beeinträchtigung öffentlicher Interessen auch nicht erteilt werden.