Aus diesen Gründen liegt weder ein Fall von Art. 96 Abs. 1 Bst. a SSV vor, noch führt die Stele zu einer potentiellen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit. 4. Unterschreitung des Abstands zum Fahrbahnrand a) Laut Art. 58 SV müssen Strassenreklamen, die parallel zur Strassenachse gestellt werden, einen Abstand zum Fahrbahnrand von 1 m einhalten. Werden sie in einem anderen Winkel zur Strassenachse gestellt, beträgt der Mindestabstand 3 m. Die geplante Werbestele soll rechtwinklig zur Strassenachse aufgestellt werden und müsste daher einen Abstand zum Fahrbahnrand von 3 m einhalten. Vorgesehen ist ein Abstand von 2,70 m. Die Stele unterschreitet somit den Strassenabstand.