Die geplante Werbestele erschwert auch die Erkennbarkeit von anderen Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmern nicht. Die Abteilung Tiefbau und Betriebe der Gemeinde Ostermundigen hat im vorinstanzlichen Verfahren überzeugend belegt, dass die Stele ausserhalb der Sichtfelder der benachbarten Ausfahrt und auch ausserhalb der Sichtfreihaltefläche des Fussgängerstreifens an der L.________strasse liegt. Aus den verschiedenen Fotodokumentationen in den Akten ist zudem ersichtlich, dass die Stele auch nicht die Erkennbarkeit der Fussgänger beim Fussgängerstreifen I.________strasse behindern kann.