Hinzu kommt, dass die gefahrenen Geschwindigkeiten aufgrund der Knotensituation und der rund 100 m in westlicher Richtung vor dem Knoten vorhandenen starken Kurve (Knoten I.________strasse - Q.________strasse) eher gering sein dürften. Dass Autofahrende auf diesen 100 m stark beschleunigen, wie die Beschwerdeführenden ausführen, dürfte eher unwahrscheinlich sein, da sich zwischen der Kurve beim Knoten I.________strasse - Q.________strasse und dem Knoten I.________strasse - J.________weg - L.________strasse zwei gut sichtbare Fussgängerstreifen befinden, einer davon mit einer Fahrbahnverengung (im Bereich der Liegenschaft I.________strasse 50). Laut dem OIK II ist zudem die Fahrzeugdichte