f) Die BVD sieht keinen Anlass, von den überzeugenden Beurteilungen der Fachbehörde der Gemeinde Ostermundigen und des OIK II abzuweichen: Der Situationsplan, die Fotos des OIK II und die Fotodokumentation der Beschwerdeführenden zeigen, dass es sich beim Knotenbereich I.________strasse - J.________weg - L.________strasse um eine offene, übersichtliche Situation handelt. Die Übersicht wird, wie die Fachbehörde der Gemeinde zu Recht darstellte, durch eine leichte Hanglage noch verstärkt; der Knotenbereich ist für die Verkehrsteilnehmenden frühzeitig erkennbar.