e) Der OIK II hält einleitend in seinem Fachbericht vom 30. April 202017 fest, die Beurteilung von Reklamen erfolge im Kanton einheitlich auf Basis der BSIG Nr. 7/725.1/8.1. Für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit von Plakatwerbung im Strassenraum aus Sicht der Verkehrssicherheit diene auch das SVI Merkblatt 2016/01 "Reklame im Strassenraum". Der Vorwurf der Beschwerdeführenden, der OIK II habe zur Beurteilung nicht auf das erwähnte Merkblatt und die in der BSIG enthaltene Checkliste zurückgegriffen, ist daher unberechtigt.