Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid richtig bemerkt, handelt es sich nicht um Gesetzesrecht (das Gleiche gilt für das Merkblatt SVI). Die BSIG-Information ist eine Empfehlung oder Richtlinie, die eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherstellt und die Erfahrung sowie das Wissen bewährter Fachstellen wiedergeben soll.15 Anhang 3 der BSIG-Information, auf den sich die Beschwerdeführenden berufen, enthält in Ziffer 5.2 einen Kriterienkatalog für die Beurteilung, ob eine Gefährdung durch Ablenkung nach Art. 6 SVG anzunehmen ist.