b) Die Beschwerdeführenden vertreten die Auffassung, die Werbestele führe zu einer potentiellen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit. Die I.________strasse sei nicht verkehrsberuhigt und es gelte Tempo 50 km/h ohne Überholverbot. Im Umkreis von 20 m gäbe es drei Fussgängerstreifen (I.________strasse, J.________weg und L.________strasse). Zwei dieser Fussgängerstreifen befänden sich in unmittelbarer Nähe der geplanten Werbetafel. Der fragliche Knotenbereich und die entsprechenden Fussgängerstreifen dienten als Schulweg für Schulen und Kindergärten.