a) Die Beschwerdegegnerin betreibt in der Liegenschaft I.________strasse 56 ein Geburtshaus. Sie beabsichtigt, östlich ihrer Liegenschaft auf der Strassenparzelle Nr. H.________ eine 2,00 m hohe und 0,50 m breite Werbestele in der Farbe rot (NCS S 3050- R) aufzustellen. Diese soll eine weisse Beschriftung "Geburtshaus A.________" und ein symbolisiertes Logo des Geburtshauses enthalten; eine Beleuchtung ist nicht vorgesehen. Der Standort der Stele befindet sich auf einer Rasenfläche, einer «grünen Insel», zwischen Fahrbahn und Trottoir im Knotenbereich I.________strasse – J.________weg – K.________weg.