Die Stele sei auf einer kleinen Raseninsel geplant, die zwischen der Fahrbahn und dem Trottoir eingeklemmt sei. Durch diese besondere Situation befinde sich die Stele somit nicht im Strassenabstand, sondern innerhalb des gesetzlich definierten Strassenbereichs. Daher sei eine Sondernutzungskonzession im Sinne von Art. 70 SG zu prüfen und es sei keine Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Strassenabstandes erforderlich. Die Vorinstanz hat damit ausführlich begründet, wieso aus ihrer Sicht keine Ausnahmebewilligung erforderlich ist. Die Beschwerdeführenden konnten den Entscheid gestützt auf die Erwägungen der Vorinstanz sachgerecht anfechten.