In Bezug auf die Unterschreitung des Strassenabstandes hielt die Vorinstanz fest, die Werbestele unterschreite den Strassenabstand, weshalb grundsätzlich eine Ausnahmebewilligung nach Art. 81 Abs. 2 SG8 zu prüfen wäre. Der Bereich, wo die Werbestele stehe, sei jedoch Bestandteil der Strassenparzelle Ostermundigen Grundbuchblatt Nr. H.________. Der Begriff Strasse umfasse nicht nur die Fahrbahn, sondern auch Bus- und Radstreifen, Gehwege, Parkplätze, Grünstreifen, Plätze etc. Die Stele sei auf einer kleinen Raseninsel geplant, die zwischen der Fahrbahn und dem Trottoir eingeklemmt sei.