c) Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid auf rund zweieinhalb Seiten einlässlich mit der Frage der Verkehrssicherheit auseinandergesetzt und sich dabei zum einen auf den Amtsbericht der zuständigen Abteilung Tiefbau und Betriebe der Gemeinde Ostermundigen abgestützt,6 zum andern die Verkehrssituation und deren mögliche Beeinträchtigung durch die Werbestele selbst gewürdigt.7 Die Vorinstanz ist damit ihrer Begründungspflicht genügend nachgekommen. In Bezug auf die Unterschreitung des Strassenabstandes hielt die Vorinstanz fest, die Werbestele unterschreite den Strassenabstand, weshalb grundsätzlich eine Ausnahmebewilligung nach Art. 81 Abs. 2 SG8 zu prüfen wäre.