Dasselbe gelte hinsichtlich der Frage, ob für die Unterschreitung des Strassenabstandes eine Ausnahmebewilligung notwendig ist oder nicht. Die Vorinstanz habe sich damit begnügt, eine Sondernutzungskonzession zu erteilen und festzuhalten, dass das Vorhaben aufgrund der Sondernutzungskonzession keiner Ausnahmebewilligung bedürfe.