a) Nach Auffassung der Beschwerdeführenden hat sich die Vorinstanz nicht genügend mit ihrer Rüge, dass die Werbestele zu einer "potentiellen Beeinträchtigung" der Verkehrssicherheit führen könnte, auseinandergesetzt. Sie habe nur geprüft, ob eine konkrete Beeinträchtigung vorliege. Dies stelle eine fehlerhafte Begründung und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Dasselbe gelte hinsichtlich der Frage, ob für die Unterschreitung des Strassenabstandes eine Ausnahmebewilligung notwendig ist oder nicht.