4. Das Rechtsamt holte anschliessend beim Oberingenieurkreis II des Tiefbauamtes des Kantons Bern (TBA OIK II, nachfolgend: OIK II) einen Fachbericht zur Verkehrssicherheit ein. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, sich zum Fachbericht des OIK II vom 30. April 2020 zu äussern. Die Beschwerdeführenden halten in ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2020 fest, ihnen sei die Verkehrssituation an der I.________strasse sehr gut bekannt und sie beurteilten diese anders als der OIK II. Als heikel werde die Situation morgens und abends bezüglich der hohen gefahrenen Geschwindigkeiten und der Fussgängerstreifen (Nichtgewähren des Fussgängervortritts) beurteilt.