3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Beschwerdegegnerin teilte mit Eingabe vom 5. März 2019 mit, sie stütze sich vollumfänglich auf die Entscheide der "beiden Vorinstanzen". Hinsichtlich des exakten Standortes der Stele hätten sie sich auf die Empfehlungen bzw. Vorgaben der Gemeinde gestützt. Die Gemeinde Ostermundigen beantragt mit Eingabe vom 25. März 2020 die Abweisung der Beschwerde.