Werbestele. Die Beschwerdeführenden machen insbesondere geltend, die geplante Werbestele führe zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit. Die Werbestele bedürfe zudem einer Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Strassenabstandes, die nicht erteilt worden sei. Schliesslich habe die Vorinstanz ihr rechtliches Gehör verletzt.