Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3011 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2020/20 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 15. Juli 2020 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer 1 Frau D.________ Beschwerdeführerin 2 und E.________ Beschwerdegegnerin sowie Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Ostermundigen, Abteilung Hochbau, Bernstrasse 65 D, Postfach 101, 3072 Ostermundigen 1 betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 16. Januar 2020 (bbew 229/2019; Werbestele) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 18. Februar 2019 bei der Gemeinde Ostermundigen ein Baugesuch ein für das Errichten einer Werbestele auf der Parzelle Ostermundigen Grundbuchblatt Nr. H.________. Die (Strassen-)Parzelle liegt in der Dorfschutzzone (DS) und steht im Eigentum der Einwohnergemeinde Ostermundigen. Gegen das Bauvorhaben erhoben die Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführer 1 (nachfolgend: Beschwerdeführende) Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 16. Januar 2020 erteilte das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland die Baubewilligung. 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 21. Februar 2020 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragen die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 16. Januar 2020 und die Erteilung des Bauabschlags für die projektierte 1/11 BVD 110/2020/20 Werbestele. Die Beschwerdeführenden machen insbesondere geltend, die geplante Werbestele führe zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit. Die Werbestele bedürfe zudem einer Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Strassenabstandes, die nicht erteilt worden sei. Schliesslich habe die Vorinstanz ihr rechtliches Gehör verletzt. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Beschwerdegegnerin teilte mit Eingabe vom 5. März 2019 mit, sie stütze sich vollumfänglich auf die Entscheide der "beiden Vorinstanzen". Hinsichtlich des exakten Standortes der Stele hätten sie sich auf die Empfehlungen bzw. Vorgaben der Gemeinde gestützt. Die Gemeinde Ostermundigen beantragt mit Eingabe vom 25. März 2020 die Abweisung der Beschwerde. Auf die Einreichung einer einlässlichen Stellungnahme verzichtete sie und verwies stattdessen auf den Amtsbericht der Gemeinde vom 8. Juli 2019 mit Ergänzung vom 18. September 2019 sowie auf den Gesamtentscheid der Vorinstanz. Das Regierungsstatthalteramt Bern Mittelland (nachfolgend Vorinstanz) verzichtete mit Schreiben vom 21. Februar 2020 und unter Verweis auf die Akten auf die Einreichung einer förmlichen Vernehmlassung. 4. Das Rechtsamt holte anschliessend beim Oberingenieurkreis II des Tiefbauamtes des Kantons Bern (TBA OIK II, nachfolgend: OIK II) einen Fachbericht zur Verkehrssicherheit ein. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, sich zum Fachbericht des OIK II vom 30. April 2020 zu äussern. Die Beschwerdeführenden halten in ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2020 fest, ihnen sei die Verkehrssituation an der I.________strasse sehr gut bekannt und sie beurteilten diese anders als der OIK II. Als heikel werde die Situation morgens und abends bezüglich der hohen gefahrenen Geschwindigkeiten und der Fussgängerstreifen (Nichtgewähren des Fussgängervortritts) beurteilt. Die Werbestele werde die komplizierte und wenig übersichtliche Situation noch "unnötig verschlimmern". Zudem machen die Beschwerdeführenden geltend, die Feststellungen im Fachbericht vom 30. April 2020 zum Verkehrsaufkommen seien wegen der "Corona-Krise" nicht repräsentativ. Die Verfahrensbeteiligten und der OIK II erhielten Gelegenheit, zur Eingabe der Beschwerdeführenden Stellung zu nehmen. 5. Auf die Rechtsschriften, die Vorakten und den Fachbericht des OIK II wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG2. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 2/11 BVD 110/2020/20 b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Einsprache abgewiesen wurde, sind durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Rechtliches Gehör / Begründungspflicht a) Nach Auffassung der Beschwerdeführenden hat sich die Vorinstanz nicht genügend mit ihrer Rüge, dass die Werbestele zu einer "potentiellen Beeinträchtigung" der Verkehrssicherheit führen könnte, auseinandergesetzt. Sie habe nur geprüft, ob eine konkrete Beeinträchtigung vorliege. Dies stelle eine fehlerhafte Begründung und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Dasselbe gelte hinsichtlich der Frage, ob für die Unterschreitung des Strassenabstandes eine Ausnahmebewilligung notwendig ist oder nicht. Die Vorinstanz habe sich damit begnügt, eine Sondernutzungskonzession zu erteilen und festzuhalten, dass das Vorhaben aufgrund der Sondernutzungskonzession keiner Ausnahmebewilligung bedürfe. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG4 verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig prüft und beim Entscheid berücksichtigt. Daraus ergibt sich die Pflicht der Behörde, ihre Verfügung zu begründen (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss jedoch nicht auf jedes Argument der Parteien eingehen; es genügt, wenn sie sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat.5 c) Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid auf rund zweieinhalb Seiten einlässlich mit der Frage der Verkehrssicherheit auseinandergesetzt und sich dabei zum einen auf den Amtsbericht der zuständigen Abteilung Tiefbau und Betriebe der Gemeinde Ostermundigen abgestützt,6 zum andern die Verkehrssituation und deren mögliche Beeinträchtigung durch die Werbestele selbst gewürdigt.7 Die Vorinstanz ist damit ihrer Begründungspflicht genügend nachgekommen. In Bezug auf die Unterschreitung des Strassenabstandes hielt die Vorinstanz fest, die Werbestele unterschreite den Strassenabstand, weshalb grundsätzlich eine Ausnahmebewilligung nach Art. 81 Abs. 2 SG8 zu prüfen wäre. Der Bereich, wo die Werbestele stehe, sei jedoch Bestandteil der Strassenparzelle Ostermundigen Grundbuchblatt Nr. H.________. Der Begriff Strasse umfasse nicht nur die Fahrbahn, sondern auch Bus- und Radstreifen, Gehwege, Parkplätze, Grünstreifen, Plätze etc. Die Stele sei auf einer kleinen Raseninsel geplant, die zwischen der Fahrbahn und dem Trottoir eingeklemmt sei. Durch diese besondere Situation befinde sich die Stele somit nicht im Strassenabstand, sondern innerhalb des gesetzlich definierten Strassenbereichs. Daher sei eine Sondernutzungskonzession im Sinne von Art. 70 SG zu prüfen und es sei keine Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Strassenabstandes erforderlich. Die Vorinstanz hat damit ausführlich begründet, wieso aus ihrer Sicht keine Ausnahmebewilligung erforderlich ist. Die Beschwerdeführenden konnten den Entscheid gestützt auf die Erwägungen der Vorinstanz sachgerecht anfechten. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 5 BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52 N. 5 6 Vgl. vorinstanzlicher Entscheid, Bst. E, Akten der BVD, pag. 14 ff. und Amtsbericht «Tiefbau und Betriebe» der Gemeinde Ostermundigen, Vorakten RSA, pag. 95 ff. 7 Vgl. vorinstanzlicher Entscheid, Bst. E, S. Akten der BVD, pag. 14 f., insbes. pag. 15/16 8 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) 3/11 BVD 110/2020/20 3. Verkehrssicherheit a) Die Beschwerdegegnerin betreibt in der Liegenschaft I.________strasse 56 ein Geburtshaus. Sie beabsichtigt, östlich ihrer Liegenschaft auf der Strassenparzelle Nr. H.________ eine 2,00 m hohe und 0,50 m breite Werbestele in der Farbe rot (NCS S 3050- R) aufzustellen. Diese soll eine weisse Beschriftung "Geburtshaus A.________" und ein symbolisiertes Logo des Geburtshauses enthalten; eine Beleuchtung ist nicht vorgesehen. Der Standort der Stele befindet sich auf einer Rasenfläche, einer «grünen Insel», zwischen Fahrbahn und Trottoir im Knotenbereich I.________strasse – J.________weg – K.________weg. Die Stele ist quer zur I.________strasse ausgerichtet und soll in einem Abstand von 2,70 m zum Fahrbahnrand stehen.9 b) Die Beschwerdeführenden vertreten die Auffassung, die Werbestele führe zu einer potentiellen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit. Die I.________strasse sei nicht verkehrsberuhigt und es gelte Tempo 50 km/h ohne Überholverbot. Im Umkreis von 20 m gäbe es drei Fussgängerstreifen (I.________strasse, J.________weg und L.________strasse). Zwei dieser Fussgängerstreifen befänden sich in unmittelbarer Nähe der geplanten Werbetafel. Der fragliche Knotenbereich und die entsprechenden Fussgängerstreifen dienten als Schulweg für Schulen und Kindergärten. Insbesondere zur Morgen- und Abendstunde seien Kindergarten- und Schulkinder zu Fuss auf dem Trottoir bzw. dem Fussgängerstreifen bzw. mit dem Velo auf der Strasse unterwegs. Gemäss Verkehrserhebung der Gemeinde aus dem Jahr 2019 betrage der durchschnittliche Tagesverkehr 2605 Motorfahrzeuge, "wovon 195 zur Morgenspitzenstunde" und "255 zur Abendspitzenstunde". Zusätzlich würden mehr als 500 Velos pro Tag diese Strecke befahren. Vom Knoten I.________strasse/N.________strasse herkommend diene die 120 m lange und gerade Strecke regelmässig als "Beschleunigungsstrecke" für die ansteigende Linkskurve des K.________wegs. Vom K.________weg (d.h. von entgegengesetzter Richtung kommend) werde die abfallende Rechtskurve die 120 m lange, gerade Strecke bis zum Knoten I.________strasse/N.________strasse zum "Ausrollen" verwendet. Diese Situation erfordere eine erhöhte Aufmerksamkeit. Zusammengefasst bewirke die Werbestele wegen ihrer roten Farbe, Ausrichtung und Erscheinung als auch wegen des Standorts (Nähe von Fussgängerstreifen, Kreuzung/Einmündung sowie Distanz zur Strasse) eine mögliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit. In ihrer Eingabe zum Fachbericht des OIK II halten die Beschwerdeführenden an ihrer Auffassung fest und weisen zudem darauf hin, dass der Zeitpunkt der Begehung durch den Vertreter des OIK II (30. April 2020) während der "Corona- Krise" nicht geeignet sei, die Verkehrslage an der I.________strasse adäquat wiederzugeben. Die geplante Werbetele werde die bereits komplizierte und wenig übersichtliche Situation unnötig verschlimmern. Die Beschwerdeführenden verweisen weiter auf ein Merkblatt SVI 2016/01 "Reklame im Strassenraum" und die Checkliste "Verkehrssicherheit bei Strassenreklamen" (Anhang zur BSIG Nr. 7/725.1/8.1) und kritisieren, der OIK II habe nicht auf die Beurteilungskriterien dieser Unterlagen zurückgegriffen. c) Alle Werbeformen, die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden, gelten als Strassenreklamen (Art. 95 Abs. 1 SSV10). Gemäss Art. 6 Abs. 1 SVG11 sind im Bereich der für Motofahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen Reklamen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. Konkretisiert wird diese Vorschrift in den Art. 95 ff. 9 Vgl. Vorakten RSA, pag. 5 bis 13 10 Signalisationsverordnung des Bundesrates vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) 11 Strassenverkehrsgesetz des Bundes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) 4/11 BVD 110/2020/20 SSV. Art. 96 Abs. 1 SSV wiederholt den Grundsatz, wonach Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können, nicht zulässig sind und zählt in nicht abschliessender Weise Situationen auf, bei denen typischerweise von einer solchen Beeinträchtigung auszugehen ist. Dies ist unter anderem der Fall, wenn Strassenreklamen das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmer erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten (Art. 96 Abs. 1 Bst. a SVV). Art. 96 Abs. 2 SSV führt jene Konstellationen auf, bei welchen Strassenreklamen stets untersagt sind. In allen übrigen Fällen ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Reklame die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnte. Die Bestimmung stellt auf die "mögliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit" ab. Das Bundesgericht misst bei der Anwendung von Art. 6 Abs. 1 SVG bzw. Art. 96 SSV dem Aspekt der Verkehrssicherheit im Verhältnis zu wirtschaftlichen Interessen grosses Gewicht bei. Bereits eine potentielle Beeinträchtigung oder eine entfernte, nicht einmal in der Regel eintretende, mittelbare Gefährdung reicht aus, um die Verkehrssicherheit beeinträchtigen zu können.12 Ob die Verkehrssicherheit gefährdet sein könnte, ist aufgrund der Umstände und der örtlichen Gegebenheiten von Fall zu Fall zu prüfen. An verkehrstechnisch heiklen Orten können Reklamen in aller Regel nicht bewilligt werden.13 Der Begriff der möglichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit nach Art. 6 Abs. 1 SVG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, den die rechtsanwendenden Behörden auszulegen haben. Dazu wurde in der BSIG-Information "Reklamen"14 eine Beurteilungsgrundlage für die Verkehrssicherheit bei Strassenreklamen gemäss Art. 6 SVG geschaffen. Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid richtig bemerkt, handelt es sich nicht um Gesetzesrecht (das Gleiche gilt für das Merkblatt SVI). Die BSIG-Information ist eine Empfehlung oder Richtlinie, die eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherstellt und die Erfahrung sowie das Wissen bewährter Fachstellen wiedergeben soll.15 Anhang 3 der BSIG-Information, auf den sich die Beschwerdeführenden berufen, enthält in Ziffer 5.2 einen Kriterienkatalog für die Beurteilung, ob eine Gefährdung durch Ablenkung nach Art. 6 SVG anzunehmen ist. Beim Kriterium "Strasse" sind die Geschwindigkeit, die Verkehrsmenge, die Erlaubnis zum Überholen, die Strassenführung (gerade Strecke oder Kurven) oder der Ausbau der Strasse massgebende Unterkriterien. Weitere Hauptkriterien sind Knoten, Distanz zur Strasse, Grösse, Ausrichtung, Standort im Detail, Situationen mit erhöhter Aufmerksamkeit, Spezialeffekte und die Summierung von Ablenkungen (z.B. dichte Folge oder grosse Anhäufung von Reklamen). Bei allen Hauptkriterien werden jeweils mehrere konkrete Unterkriterien genannt, die sich auf die Ablenkungsgefahr auswirken. d) Die Abteilung Tiefbau und Betriebe hielt im vorinstanzlichen Verfahren in ihrem Bericht vom 17. September 201916 fest, die notwendigen Sichtweiten von der Ausfahrt neben dem Gebäude I.________strasse 56 seien eingehalten und durch die Stele nicht tangiert. Sie reichte dazu einen Plan ein, in dem die notwendigen Sichtfelder bei der Ausfahrt sowie auch die erforderliche Sichthaltefreifläche auf den Fussgängerstreifen an der L.________strasse eingezeichnet sind. Weiter führte die Abteilung Tiefbau und Betriebe aus, der Knoten I.________strasse, L.________weg und J.________weg befinde sich in einer langgezogenen Kurve in einer leichten Hanglage. Die Knotenverhältnisse sowie die Fussgängerstreifen seien gut erkenn- und begreifbar. Gemäss Statistik des Bundesamtes für Strassen sei in diesem 12 BGer 1C_4/2014 vom 2.5.2014 E. 3; BGer 2A.112/2007 vom 30.7.2007 E. 3.3 mit Hinweisen; BGer 2A.431/2004 vom 16.12.2004 E. 2.2; BGer 2A.377/2002 vom 29.1.2003 E. 3.1 in: ZBl 104/2003 S. 664 f.; VGE 2013/314 vom 4.12.2013 E. 3.4, VGE 2008/23439 vom 12.2.2009 jeweils mit Hinweisen 13 BGer 2A.249/2000 vom 14.2.2001 E. 3a und 3c 14 Bernische Systematische Information Gemeinden BSIG Nr. 7/725.1/8.1 vom 20. Juli 2018 15 VGE 2017/352 vom 3.10.18 E. 5.2; VGE 2015/306 vom 15.06.2016 E. 2.1; VGE 2011/76 vom 26.7.2011, in URP 2012 S. 270 E. 2.2 16 Vorakten, pag. 91 ff. 5/11 BVD 110/2020/20 Knotenbereich keine Unfallhäufigkeit ersichtlich. Beim Bauvorhaben handle es sich um eine nicht beleuchtete Werbestele bzw. Hinweistafel. Diese solle den Besuchern zeigen, wo sich der zurückversetzte und schwer zu findende Eingang des Geburtshauses A.________ befinde. Die Stele stelle keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit dar. Die Kreuzung sei aufgrund ihrer geneigten Lage frühzeitig erkenn- und begreifbar. Dies stütze auch die Unfallstatistik, die keine Häufung von Unfällen zeige. Dies gelte für sämtliche Verkehrsteilnehmer in beide Richtungen auf der I.________strasse. Die Verkehrsteilnehmer aus dem J.________weg und dem L.________weg würden die Stele kaum wahrnehmen, da diese vom J.________weg aus längs aufgestellt sei, und von der L.________strasse aufgrund eines Baumes und eines Elektroverteilkastens kaum erkennbar sei. Die Vorinstanz folgte im Ergebnis der Beurteilung der Gemeindebehörde und führte zusätzlich aus, die Stele sei schlicht und gut lesbar. Der Inhalt sei mit kurzem Blick erfassbar. Eine Ablenkung sei trotz der Farbe Rot kaum zu erwarten. Sie erleichtere Ortsunkundigen das Auffinden des Geburtshauses, was für Klarheit sorge und dadurch auch zu erhöhter Verkehrssicherheit führen könne. Ortsunkundige, die das Geburtshaus suchten, seien weniger abgelenkt, da sie das Schild mit der Information schnell sähen. Zudem dürften ortsfremde Kundinnen und Kunden des Geburtshauses in diesem Bereich ohnehin ihr Tempo verlangsamt haben. Andere Verkehrsteilnehmer dürften sich weniger auf eine rote Stele konzentrieren, da landläufig rote Schilder nicht mit Verkehr zu tun hätten, seien doch offizielle Hinweisschilder nicht rot. Die Stele könne nahezu als Firmenanschrift charakterisiert werden, für die im Bereich von Gebäuden Sondervorschriften gälten und die teilweise gar baubewilligungsfrei seien. Weiter sei die Geschwindigkeit im Knotenbereich wohl tiefer als 50 km/h, da Verkehrsteilnehmende ihre Fahrt im Bereich von Fussgängerstreifen verlangsamten. Der freie Blick auf die Fussgängerstreifen werde zudem von keiner Seite behindert. Schliesslich werde die Strecke meist von Ortskundigen befahren, welche die Stele bald einmal kennen und dadurch keineswegs abgelenkt würden. e) Der OIK II hält einleitend in seinem Fachbericht vom 30. April 202017 fest, die Beurteilung von Reklamen erfolge im Kanton einheitlich auf Basis der BSIG Nr. 7/725.1/8.1. Für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit von Plakatwerbung im Strassenraum aus Sicht der Verkehrssicherheit diene auch das SVI Merkblatt 2016/01 "Reklame im Strassenraum". Der Vorwurf der Beschwerdeführenden, der OIK II habe zur Beurteilung nicht auf das erwähnte Merkblatt und die in der BSIG enthaltene Checkliste zurückgegriffen, ist daher unberechtigt. Der OIK II beschreibt das Umfeld des geplanten Standortes der Werbestele und das dortige Verkehrsgeschehen wie folgt: "Der gewählte Standort befindet sich mitten in einem Wohnquartier zwischen zwei Einmündungen von Quartierstrassen in eine O.________strasse. Die Fahrzeugdichte ist gering, der Strassenquerschnitt nicht überbreit. Im Umfeld sind zahlreiche private Strassenanschlüsse vorhanden, welche teilweise Rückwärtsmanöver auf die Strasse erfordern. Die Verkehrsteilnehmenden müssen sich auf das vielseitige Verkehrsgeschehen konzentrieren. Sie verhalten sich grundsätzlich aufmerksam. Fahrzeuge fahren kaum schnell. Beim Augenschein vom 30. April 2020 während der Mittagszeit haben wir festgestellt, dass die Verkehrsteilnehmenden aufmerksam waren, obwohl die meisten wohl gute Ortskenntnisse haben und die Situation bestens kennen. Die Geschwindigkeit schien angemessen. Problematisch war allerdings die Sicht bei der Ausfahrt. Sie wurde durch einen Container stark eingeschränkt. Er gehört dort nicht hin. Die Zufahrt zum Geburtshaus A.________ ist heute schwierig zu finden. Der einzige Hinweis ist das kleine schwarz-weisse Schild mit der Aufschrift «Haus 58». Eine bessere Beschilderung würde für mehr Klarheit 17 Stellungnahme des OIK II vom 30. April 2020, S. 1-4, Akten der BVD, pag. 30 ff. 6/11 BVD 110/2020/20 sorgen und überraschende Manöver oder Suchverkehr verhindern. Der Abstand von 2.70 m, welcher das Holzprofil (welches zeigt, wo die Stele zu stehen kommt) vom Strassenrand aufweist, scheint auch vor Ort richtig gewählt zu sein. Eine Stele an dieser Stelle behindert weder die Sicht bei der Ausfahrt, noch die Sicht auf den Fussverkehr. Auch lenkt eine so kleine Firmenanschrift den Verkehr nicht ab. Da sind Beschriftungen auf Plakatwänden (…), Informationen auf Container oder Plakate auf Strom-Verteilkasten wohl störender." Die Verkehrssituation und die Verkehrssicherheit beurteilt der OIK II wie folgt: "Der lokale Verkehr auf der O.________strasse ist gering. Fahrzeuglenkende halten sich an die Vorschriften und verkehren rücksichtsvoll (vergleiche vorangehende Standortanalyse mit Ergebnis der Begehung). Die Verkehrssicherheit erachten wir als gut. Die Verkehrsteilnehmenden haben gute Ortskenntnisse, konzentrieren sich aufgrund der vielen kleinen potentiellen Gefahrenstellen auf das Verkehrsgeschehen und verhalten sich meist regelkonform. Die Übersicht ist im Umfeld nicht grosszügig und die Strecke kurvenreich. Auch das trägt zu einer gewissen Geschwindigkeitsreduktion bei. Bei der Werbestele handelt es sich um eine statische, unbeleuchtete Informationsfläche mit Kurztext. Geplant ist vielmehr eine Firmenanschrift als eine Werbetafel. Die Ablenkung ist deshalb sehr gering. Sie hilft der besseren Orientierung und ist für die Verkehrssicherheit mehr dienlich als hinderlich. Die geplante Stele entspricht zahlreichen anderen in ähnlichen Wohnquartieren. Es ist nicht ersichtlich, wieso sie den Verkehr ablenken oder die Sicht behindern sollte." Als Fazit hält der OIK II fest, die Verkehrssicherheit werde durch den geplanten Werbeträger nicht gefährdet. Die sorgfältige Analyse der Gemeinde Ostermundigen sei eine sehr gute Entscheidungsgrundlage und der OIK II schliesse sich dem daraus gezogenen Fazit des Regierungsstatthalteramtes an. Die Stele weise häufig Ortsfremde an die richtige Stelle, was sich positiv auf die Verkehrssicherheit auswirke. f) Die BVD sieht keinen Anlass, von den überzeugenden Beurteilungen der Fachbehörde der Gemeinde Ostermundigen und des OIK II abzuweichen: Der Situationsplan, die Fotos des OIK II und die Fotodokumentation der Beschwerdeführenden zeigen, dass es sich beim Knotenbereich I.________strasse - J.________weg - L.________strasse um eine offene, übersichtliche Situation handelt. Die Übersicht wird, wie die Fachbehörde der Gemeinde zu Recht darstellte, durch eine leichte Hanglage noch verstärkt; der Knotenbereich ist für die Verkehrsteilnehmenden frühzeitig erkennbar. Den Beschwerdeführenden ist zwar insofern Recht zu geben, als Knotenbereiche und Situationen mit Fussgängerstreifen grundsätzlich eine höhere Aufmerksamkeit von den Verkehrsteilnehmenden fordern und Strassenreklamen in solchen Bereichen heikel sein können. Dies bedeutet allerdings nicht, dass in solchen Bereichen Reklamen per se immer zu einer potentielle Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit führen. Es ist immer eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. Im vorliegenden Fall wird die geplante Werbestele vor allem für Verkehrsteilnehmende auf der P.________strasse, die aus nordwestlicher Richtung in den Knotenbereich fahren, gut erkennbar sein. Für diese Verkehrsteilnehmende ist die Sicht auf den Knotenbereich und die vorhandenen Fussgängerstreifen sehr gut. Hinzu kommt, dass die gefahrenen Geschwindigkeiten aufgrund der Knotensituation und der rund 100 m in westlicher Richtung vor dem Knoten vorhandenen starken Kurve (Knoten I.________strasse - Q.________strasse) eher gering sein dürften. Dass Autofahrende auf diesen 100 m stark beschleunigen, wie die Beschwerdeführenden ausführen, dürfte eher unwahrscheinlich sein, da sich zwischen der Kurve beim Knoten I.________strasse - Q.________strasse und dem Knoten I.________strasse - J.________weg - L.________strasse zwei gut sichtbare Fussgängerstreifen befinden, einer davon mit einer Fahrbahnverengung (im Bereich der Liegenschaft I.________strasse 50). Laut dem OIK II ist zudem die Fahrzeugdichte gering. Es mag zwar allenfalls sein, dass während der Begehung durch den OIK, die während der "Coronakrise" stattfand, aufgrund des vermehrt ausgeübten Homeoffice weniger 7/11 BVD 110/2020/20 Verkehrsteilnehmende unterwegs waren. Aber auch die von den Beschwerdeführenden angegebenen Zahlen der Verkehrserhebung Ostermundigen sind tief; ein DTV von rund 2600 bzw. eine Zahl von 255 Autos zur Tagesspitzenstunde sind gering. Der geplante Standort der umstrittenen Werbestele befindet sich somit in einem Bereich, der für die Verkehrsteilnehmenden übersichtlich ist und eher geringe Verkehrszahlen aufweist. Zudem handelt es sich bei der I.________strasse und dem daran anschliessenden K.________weg nicht um Durchgangstrassen, sondern um Strassen, die ein Wohnquartier erschliessen. Sie werden daher hauptsächlich von den Quartierbewohnern befahren, die ortskundig sind. Diese werden die Werbestele, die in ihrer Gestaltung sehr schlicht ist und ihre Erscheinung nicht ändert, nach kurzer Zeit nicht mehr beachten und sich nicht davon ablenken lassen. Aber auch für Ortsfremde, welche die Stele zum ersten Mal sehen, entsteht, anders als bei einer klassischen Reklametafel, keine relevante Ablenkungswirkung. Die geplante Werbestele erschwert auch die Erkennbarkeit von anderen Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmern nicht. Die Abteilung Tiefbau und Betriebe der Gemeinde Ostermundigen hat im vorinstanzlichen Verfahren überzeugend belegt, dass die Stele ausserhalb der Sichtfelder der benachbarten Ausfahrt und auch ausserhalb der Sichtfreihaltefläche des Fussgängerstreifens an der L.________strasse liegt. Aus den verschiedenen Fotodokumentationen in den Akten ist zudem ersichtlich, dass die Stele auch nicht die Erkennbarkeit der Fussgänger beim Fussgängerstreifen I.________strasse behindern kann. Aus diesen Gründen liegt weder ein Fall von Art. 96 Abs. 1 Bst. a SSV vor, noch führt die Stele zu einer potentiellen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit. 4. Unterschreitung des Abstands zum Fahrbahnrand a) Laut Art. 58 SV müssen Strassenreklamen, die parallel zur Strassenachse gestellt werden, einen Abstand zum Fahrbahnrand von 1 m einhalten. Werden sie in einem anderen Winkel zur Strassenachse gestellt, beträgt der Mindestabstand 3 m. Die geplante Werbestele soll rechtwinklig zur Strassenachse aufgestellt werden und müsste daher einen Abstand zum Fahrbahnrand von 3 m einhalten. Vorgesehen ist ein Abstand von 2,70 m. Die Stele unterschreitet somit den Strassenabstand. b) Die Beschwerdegegnerin hat zusammen mit dem Baugesuch ein Ausnahmegesuch für die Unterschreitung des Strassenabstandes eingereicht.18 Dieses wurde ordnungsgemäss publiziert.19 Die Vorinstanz kam aber in ihrem Entscheid zum Schluss, die Stele befinde sich innerhalb des Strassenbereichs. Daher sei eine Sondernutzungskonzession im Sinne von Art. 70 SG notwendig, nicht dagegen eine Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Strassenabstandes. Die Vorinstanz erteilte daher keine Ausnahmebewilligung. Nach Auffassung der Beschwerdeführenden dagegen ist eine solche erforderlich. Eine Ausnahmebewilligung könne aber wegen Beeinträchtigung öffentlicher Interessen auch nicht erteilt werden. Zudem sei die geplante Stele im Strassenraum per se rechtswidrig, da laut Art. 58 Abs. 2 SV Strassenreklamen nur ausserhalb von Strassen, Rad- und Gehwegen aufgestellt werden dürften. c) Es ist unbestritten, dass die geplante Werbestele auf der Strassenparzelle eine Sondernutzungskonzession nach Art. 70 SG erfordert. Eine entsprechende Konzession wurde 18 Vorakten, pag. 7 19 Vorakten, pag. 21 8/11 BVD 110/2020/20 auch erteilt. Das Vorliegen einer Sondernutzungskonzession entbindet allerdings nicht von der Einhaltung der Abstandsvorschriften von Art. 58 SV. Diese Spezialvorschrift hält fest, dass Strassenreklamen bestimmte Abstände vom "Fahrbahnrand" einzuhalten haben. Der Fahrbahnrand ist nicht mit dem Rand des Strassenraums gleichzusetzen. Entgegen der Auffassung des Regierungsstatthalteramtes befindet sich der Standort der Werbestele innerhalb des Strassenabstandes und erfordert daher eine Ausnahmebewilligung. d) Das zuständige Gemeinwesen kann Ausnahmen von den gesetzlichen Strassenabständen bewilligen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere des Ortsbildes, es rechtfertigen und wenn dadurch weder öffentliche Interessen noch wesentliche nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden (Art. 81 Abs. 1 SG). Für Kleinbauten gilt Art. 28 BauG sinngemäss (Art. 81 Abs. 2 SG). Demnach kann die Erstellung kleiner und leicht entfernbarer Bauten und Anlagen im Strassenabstand auf Zusehen hin bewilligt werden, wenn die Bauherrschaft ein genügendes Interesse nachweist und weder öffentliche noch nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein genügendes Interesse der Bauherrschaft liegt vor, wenn die Einhaltung der Vorschrift zu einer für die Bauherrschaft unzweckmässigen Lösung führen würde. Die Beschwerdegegnerin hat ein Interesse daran, dass die Werbestele im Bereich der Rasenfläche zu stehen kommt, damit sie ihre Hinweisfunktion auf das Geburtshaus gut erfüllt. Der genaue Standort im Bereich der Strassenparzelle haben die Gemeindebehörden der Bauherrschaft vorgeschrieben.20 Die Beschwerdegegnerin hat somit ein genügendes Interesse, die Werbestele am vorgesehen Standort im Strassenabstand zu errichten. Die umstrittene Werbestele ist zudem klein und leicht entfernbar und es werden weder nachbarliche noch öffentliche Interessen, insbesondere nicht jene der Verkehrssicherheit (vgl. E. 3), beeinträchtigt. Dem Vorhaben kann daher eine Ausnahmebewilligung nach Art. 81 Abs. 2 SG i.V.m Art. 28 BauG erteilt werden. e) Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die umstrittene Werbestele nicht zu einer potentiellen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit führt und ihr eine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Strassenabstandes erteilt werden kann. Es liegt zudem kein Fall von Art. 58 Abs. 2 SV vor. Die Vorschrift, wonach Strassenreklamen nur ausserhalb von Strassen, Rad- und Gehwegen aufgestellt werden dürfen, will verhindern, dass Strassenreklamen den Verkehrsfluss behindern. Der Begriff "Strasse" in dieser Vorschrift meint daher nicht sämtliche Bestandteile öffentlicher Strassen im Sinne von Art. 1 SV, sondern nur die eigentlichen Verkehrsflächen. Reklamen auf Grünstreifen neben der Fahrbahn oder neben Trottoirs sind dagegen nicht per se verboten. So hält den auch der Vortrag zur SV fest, Art. 58 Abs. 2 SV stelle klar, dass Reklametafeln und Ähnliches im "Verkehrsraum" unzulässig seien.21 Die Vorinstanz hat daher dem Vorhaben zu Recht die Baubewilligung erteilt. Da sie es allerdings unterlassen hat, eine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Strassenabstandes zu erteilen, ist der angefochtene Entscheid entsprechend zu ergänzen. 5. Kosten Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird vorliegend festgesetzt auf 20 Vgl. Vorakten p. 35 21 Vortrag der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion an den Regierungsrat zur Strassenverordnung vom 20. Oktober 2008 9/11 BVD 110/2020/20 Fr. 1'200.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV22). Nach Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Beschwerdeführenden unterliegen mit ihrem Antrag auf Erteilung des Bauabschlags vollumfänglich und gelten daher als unterliegend. Es ist aber zu berücksichtigen, dass die BVD den angefochtenen Entscheid mit einer Ausnahmebewilligung ergänzen muss. Darin sind besondere Umstände zu sehen die es rechtfertigen, nur zwei Drittel der Verfahrenskosten zu erheben. Den Beschwerdeführenden werden daher Verfahrenskosten von Fr. 800.00 auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton. Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). III. Entscheid 1. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 16. Januar 2020 wird von Amtes wegen folgendermassen ergänzt: 4.1.3 Die Ausnahmebewilligung nach Art. 81 Abs. 2 SG i.V.m. Art. 28 BauG Im Übrigen wird der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 16. Januar 2020 bestätigt und die Beschwerde abgewiesen. 2. Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 800.00 zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für den ganzen Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Frau D.________ und Herrn C.________, eingeschrieben - E.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, per E-Mail - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Ostermundigen, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat 22 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 10/11 BVD 110/2020/20 Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Beilage: Situationsplan vom 15. Februar 2019 11/11