b) Keine der Parteien war anwaltlich vertreten, weshalb keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden sind (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Somit werden keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird gutgeheissen. Die Ziff. 4.2 des Anhangs 1 des Bauentscheids der Stadt Biel vom 26. Oktober 2020 wird wie folgt angepasst: Siehe beiliegenden Fachbericht der kommunalen Denkmalpflege vom 5.08.2019. Die neuen Einrichtungen sind in einer unauffälligen, nicht glänzenden Farbe auszuführen.