Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Stadt Biel in Bezug auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 und unterliegt die Beschwerdeführerin 2 in Bezug auf ihre eigene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin 2 hat daher die ihre Beschwerde betreffenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Stadt Biel ist nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen, weshalb ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 betreffenden Verfahrenskosten trägt daher der Kanton.