21 Abs. 1 GebV). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale für die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1, die lediglich eine Auflage betrifft, auf CHF 1000.– und die Pauschale für die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2, auf deren Beschwerde nicht eingetreten wird, auf CHF 800.– festgelegt.