6/8 BVD 110/2020/209 e) Unter den gegebenen Umständen bestünde weder Bedarf für weitere Abklärungen noch Anlass für eine Verfahrenssistierung. Die entsprechenden Verfahrensanträge wären daher abzuweisen. Sämtliche Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin 2, soweit auf diese einzutreten wäre, müssten somit abgewiesen werden, wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte. 4. Kosten