wären und es unterlassen hätten, eine gebotene Anpassung der Grenzwerte zu beantragen bzw. vorzunehmen. Folglich seien die geltenden lmmissions- und Anlagegrenzwerte der NISV auch auf adaptive Antennen anzuwenden.17 Schliesslich hat es bestätigt, dass die vom Eidgenössisches Institut für Metrologie METAS und vom Bundesamt für Umwelt BAFU empfohlene Messmethode für adaptive Antennen tauglich sind18 und dass keine Veranlassung besteht, die Tauglichkeit der QS-Systeme zu verneinen, auch wenn damit adaptive Antennen kontrolliert werden.19 Das QS- System der Beschwerdegegnerin wurde im Übrigen am 15. Dezember 2022 mit Gültigkeit bis 14. Dezember 2025 entsprechend zertifiziert.20