So hat sich das Bundesgericht einlässlich mit der Frage des Gesundheitsschutzes und dem Vorsorgeprinzip auseinandergesetzt. Dabei hat es bestätigt, dass die Immissions- und Anlagegrenzwerte, die in der NISV festgelegt sind, nicht von der Mobilfunktechnologie abhängig sind und deshalb unabhängig davon gelten, ob es sich um 2G (GSM), 3G (UMTS), 4G (LTE) oder 5G (New Radio) handelt.16 Weiter ist es zum Ergebnis gekommen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die zuständigen Fachbehörden des Bundes oder der Bundesrat als Verordnungsgeber angesichts einer wissenschaftlich nachgewiesenen oder auf Erfahrung beruhenden Gesundheitsgefährdung untätig geblieben