a) Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wäre auch unbegründet, wenn darauf eingetreten werden könnte. Die Beschwerdeführerin 2 bringt ausschliesslich Rügen im Zusammenhang mit nichtionisierender Strahlung bzw. dem Schutz vor dieser Strahlung vor. Vorliegend steht eine Mobilfunkanlage zur Diskussion, die neben konventionellen auch adaptive Antennen beinhaltet. Ein Korrekturfaktor, wie ihn Anhang 1 Ziff. 63 Abs. 2 und 3 NISV für adaptive Antennen seit 1. Januar 2022 vorsieht, wird jedoch nicht beantragt. Somit wurden die Antennen in einer sogenannten «worst case»-Betrachtung beurteilt.