Diese Frage braucht jedoch nicht geklärt zu werden. Die Beschwerdebefugnis als Prozessvoraussetzung muss im Entscheidzeitpunkt (noch) gegeben sein, das heisst das Rechtsschutzinteresse muss in diesem Zeitpunkt aktuell sein, sodass ein Erfolg der Beschwerde der Beschwerdeführerin einen praktischen Nutzen brächte.12 Heute im Entscheidzeitpunkt fehlt es der Beschwerdeführerin 2 wie erläutert an der Legitimation (siehe vorne Bst. d), weshalb auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 2. Auflage