e) Im vorliegenden Fall ist zu vermuten, dass die Beschwerdeführerin 2 zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde im November 2020 bereits nicht mehr zur Beschwerde legitimiert war, da sie bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr innerhalb des Einspracheperimeters wohnte. Sicher ist dies jedoch nicht, da nicht bekannt ist, mit welchem Beschäftigungsgrad sie zum damaligen Zeitpunkt am I.________platz 8 in Biel arbeitete. Diese Frage braucht jedoch nicht geklärt zu werden.