Als OMEN gilt unter anderem ein ständiger Arbeitsplatz innerhalb eines Gebäudes.10 Als ständiger Arbeitsplatz gilt ein Arbeitsbereich, wenn er während mehr als 2.5 Tagen pro Woche durch einen Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin oder auch durch mehrere Personen nacheinander besetzt ist.11 Der Raum in der Praxisgemeinschaft am B.________ 23 in Biel, in dem die Beschwerdeführerin heute arbeitet, gilt somit als OMEN, da es sich um einen Arbeitsbereich handelt, der während mehr als 2.5 Tagen pro Woche durch mehrere Personen nacheinander (durch die Hauptmieterin der Praxisgemeinschaft und durch die Beschwerdeführerin 2) besetzt ist. Die Beschwerdeführerin 2 selber arbeitet jedoch nur 2.5 Tage